Kleine Anfrage:Beidseitige Zweirichtungsradwege und die Radwegebenutzungspflicht

Zweirichtungsradwege sind Fahrradwege, die von Radfahrerinnen und Radfahrern in beiden Richtungen auf einer Straßenseite benutzt werden dürfen. Zweirichtungsradwege, sofern deutlich sichtbar markiert, bieten Radfahrerinnen und Radfahrern den Vorteil, dass die befahrene Straßenseite nicht gewechselt werden muss, wenn das Ziel beispielsweise auf der befahrenen Straßenseite liegt. Sie helfen somit, Ziel- und Quellverkehr flexibel abzuwickeln. Parkende Autos gefährden den Radverkehr durch die Separierung der Verkehre weniger und Schutzzonen und Sicherheitsabstände lassen sich besser kombinieren.
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Radfahrerinnen und Radfahrer Radwege benutzen, wenn diese mit den Verkehrszeichen 237, 240 und 241 gemäß StVO gekennzeichnet sind. Wenn auf beiden Seiten einer Straße jeweils ein Zweirichtungsradweg vorhanden ist und beidseitig eine Benutzungspflicht aufgrund eines dieser Verkehrszeichen besteht, können laut aktueller Rechtsprechung Radfahrerinnen und Radfahrer ihrer (beidseitigen) Benutzungspflicht nicht nachkommen, weil eine Missachtung der Benutzungspflicht auf der nicht befahrenden Straßenseite vorläge.
Im Zuge des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover (7. Kammer) vom 17.11.2016 - 7 A 2528/16 (Feststellung der Nichtigkeit einer beidseitigen Radwegbenutzungspflicht bei nur einer Fahrtrichtung) bzw. aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 14.10.2016 wurde die Stadt Hannover (als untere Straßenverkehrsbehörde) von der obersten Straßenverkehrsbehörde angewiesen, einen Großteil der beidseitigen Radwegbenutzungspflicht entsprechend anzupassen bzw. aufzuheben (siehe auch Berichterstattung der NP vom 21.06.2019).

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