Kleine Anfrage:Fragen zur Einplanung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Haushaltsgesetz (KMU)

Dem Sondervermögen im EP 13, Kapitel 5135, sind mit dem 1. und 2. Nachtragshaushalt 2020 und aus dem Jahresabschluss 2019 Finanzmittel zur Bewältigung der Pandemie zugeführt worden. Die Verwendungszwecke ergeben sich aus dem COVID-19-Sondervermögensgesetz (COVID-19-SVG) vom 12. Mai 2020, zuletzt geändert am 15. Juli 2020, und dem Finanzierungsplan „Sondervermögen Corona“ vom 22. Juni 2020.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Veranschlagung der Mittel ergeben sich aus den Vorgaben der Landesverfassung zum Haushaltsrecht und aus der Landeshaushaltsordnung (LHO).

Für Sondervermögen sind u. a. §§ 26 und 113 LHO einschlägig. Für „Niedrigschwellige Investitions- und Innovationshilfen für KMU“ sind in der o. g. Planung 410 Millionen Euro vorgesehen.

Zurück zum Pressearchiv