Kleine Anfrage:Fragen zur Schaffung einer dritten Institution für Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau

Die HAZ berichtet am 07.01.2020 wie folgt: „Die rot-schwarze Landesregierung sagt der Bürokratie in Niedersachsen den Kampf an. Diesmal geht es allerdings nicht darum, überflüssige Vorschriften abzuschaffen, sondern darum, sie erst gar nicht entstehen zu lassen. Das Wirtschaftsministerium will dafür eine sogenannte Clearingstelle einrichten, die geplante Gesetze künftig bereits im Entstehen auf den Mehraufwand überprüfen soll, den sie möglicherweise verursachen“. Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO) - § 38 Gesetzesfolgenabschätzung - ist folgendermaßen zu prüfen:
„(1) Mit einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf erstellt das federführende Ministerium eine Gesetzesfolgenabschätzung. Ist eine Gesetzesfolgenabschätzung in einem Einzelfall nicht möglich oder erforderlich, so ist dies zu begründen.
(2) Die Gesetzesfolgenabschätzung besteht aus einer Wirksamkeitsprüfung und einer Finanzfolgenabschätzung. Die Wirksamkeitsprüfung soll klären,
1. ob eine Regelung durch Rechtsvorschrift notwendig ist,
2. welche Regelungsalternativen es gibt,
3. inwieweit die Regelungsalternativen den beabsichtigten Zweck erreichen,
4. welche Folgen über die Erreichung des Regelungszwecks hinaus zu erwarten sind und
5. wie diese Folgen zu bewerten sind.
In der Finanzfolgenabschätzung wird dargestellt, welche finanziellen Folgen durch die beabsichtigte Regelung für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.“

In § 40 (GGO) - Normprüfung, Rechtsvereinfachung - heißt es:
„(1) Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung und die Vollzugseignung (Normprüfung) überprüft und zwar
1. bei einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung vor der Freigabe zur Verbandsbeteiligung
oder deren Einleitung (§ 31 Abs. 2 Satz 2) und
2. bei einer Verordnung eines Ministeriums nach der Verbandsbeteiligung.
Inhalt und Verfahren der Normprüfung richten sich nach den von der Staatskanzlei herausgegebenen Hinweisen.

(2) Soll ein Entwurf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Verbandsbeteiligung wesentlich geändert werden, so erhält die Staatskanzlei erneut Gelegenheit zur Überprüfung.
(3) Soweit über die Vorschläge der Staatskanzlei kein Einvernehmen erzielt wird, stellt das federführende Ministerium den Streitstand mit den Lösungsvorschlägen
1. im Fall eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung in der Kabinettsvorlage und
2. im Fall der Verordnung eines Ministeriums in einer Vorlage für die Ministerin oder den Minister dar und nimmt darin einen dafür bestimmten Beitrag der Staatskanzlei auf.
(4) Die Staatskanzlei soll im Zusammenwirken mit den Ministerien Vorschläge zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften erarbeiten.“

Zudem hält der Landtag als gesetzgebende Gewalt einen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst als unabhängige und neutrale Einrichtung vor, die Rechtsauskünfte erteilt, Gesetzesvorlagen prüft und Vorschläge zur Gesetzgebung macht.

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