Kleine Anfrage:Änderung des Bundesfernstraßengesetzes: Chancen für die Radverkehrsförderung?

Mit der Änderung des Bundesfernstraßengesetzes ist es ab dem 1. Oktober 2020 möglich, „Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, (…) bedarfsabhängig durch die Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.“ (Bundes-FStrG, § 3 Abs. 1 Satz 3; BGBl 2020 Teil 1 Nr. 32 Seite 1528).
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es: „Durch die Ermöglichung des Radverkehrs auf Fernstraßenbrücken für den Schnellverkehr zur Verknüpfung kommunaler Radverkehrsnetze können in Ballungsräumen erhebliche Entlastungen der Bundesfernstraßen vom örtlichen (Kfz-)Verkehr bewirkt werden“ (Bundestagsdrucksache 19/17290).

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