Kleine Anfrage:Aktueller Stand zu Autobahnen in Niedersachsen (Teil 1): Allgemeiner Stand

Die Bundesregierung hat den Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) am 03.08.2016 beschlossen. Auf dessen Grundlage hat der Bund den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen auch auf niedersächsischem Gebiet aufgestellt. Dieser ist als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz mit einigen Änderungen am 02.12.2016 vom Bundestag beschlossen worden. Das Gesetz ist am 31.12.2016 in Kraft getreten. Mit dem Bedarfsplan hat der Bund den verkehrlichen Bedarf festgestellt und gesetzlich vorgegeben, welche größeren Bundesfernstraßenmaßnahmen auch in Niedersachsen im Zeitraum von 2016 bis 2030 geplant und realisiert werden sollen. Dieses sind die Maßnahmen, die im Bedarfsplan in den „vordringlichen Bedarf“ und in den weiteren Bedarf mit „Planungsrecht“ eingestuft sind. Die niedersächsischen Projekte sind in einer Liste des niedersächsischen Verkehrsministeriums (MW) mit Stand 03.03.2017 veröffentlicht worden. Zu den Maßnahmen im vordringlichen Bedarf gehören auch das Autobahnprojekt A 20, das Autobahnprojekt A 39 sowie der Neubau der Autobahn A 33 Nord.

Die Hochstufung insbesondere für die Projekte A 20 und A 39 in den vordringlichen Bedarf erfolgte im Rahmen der Neuaufstellung des BVWP 2030. Begründet wurde die Hochstufung u. a. mit dem Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) der Projekte. Die Berechnung der Gesamtkosten für die Autobahnprojekte basiert allerdings auf einer Datenlage aus dem Jahr 2012. Kritiker monieren darüber hinausgehend, dass das NKV auf einer Methodik basiert, die Klima- und Umweltbeeinträchtigungen nicht ausreichend in die Berechnung mit einbeziehe und relative Reisezeitgewinne zu hoch gewichte. Es ist davon auszugehen, dass die Kostenschätzungen für die Autobahnprojekte gegenüber dem Jahr 2012 überschritten werden. Diese Kostensteigerungen sind bislang bei den Autobahnprojekten nicht berücksichtigt worden. So hatte u. a. der Bundesrechnungshof in Bezug auf den BVWP 2030 kritisiert, dass keine belastbaren Datengrundlagen für die Ermittlung der tatsächlichen Investitionskosten vorhanden seien (u. a. Heilbronner Stimme 20.07.2016, BRH-Bericht 23.03.2016).

Aus den im BVWP 2030 beschlossenen Verkehrsprojekten stellt das Bundesverkehrsministerium sogenannte Fünfjahrespläne auf. In diesen Investitionsrahmenplänen (IRP) werden Investitionsschwerpunkte für den Aus- und Neubau festgelegt. Darüber hinaus ist das Bundesverkehrsministerium verpflichtet, im Rahmen der Bedarfsplanüberprüfung alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Bedarfspläne an die Verkehrs- und Wirtschaftsentwicklung angepasst werden müssen. Dabei ist bislang nicht vorgesehen, dass auch Klimaschutzaspekte in die Bedarfsplanüberprüfung als Kriterium aufzunehmen sind.

Seit dem 01.01.2021 hat der Bund von den Ländern Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Rahmen der neuen Autobahn GmbH übernommen.

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