Kleine Anfrage:Wird der Westschnellweg in Hannover zur nächsten Autobahn?

Im Januar 2012 kündigte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) eine statische Nachrechnung für die Schwanenburgbrücke der B 6 (Westschnellweg) über die Leine an mit dem Ziel, „Umgestaltungsmöglichkeiten auszuloten“, da „die Zufahrt Limmerstraße auf den Westschnellweg in Richtung Norden (…) ein Unfallschwerpunkt“ sei. (LHH Drs. Nr. 15-2379/2011 F1)

In einer Sitzung des hannoverschen Stadtbezirksrates Linden-Limmer teilte die NLStrBV dann am 07.03.2018 mit, dass „die Zunahme des Schwerverkehrs (…) in den vergangenen Jahren ein umfangreiches Erhaltungs- und Erneuerungsprogramm auf deutschen Bundesfernstraßen ausgelöst (habe und) hiervon (…) aktuell und in den nächsten Jahren im Besonderen auch die Schnellwege in Hannover betroffen“ seien. Hintergrund wäre demnach, dass „die Tragreserven vieler Brücken (…) weitgehend aufgebraucht“ seien und „nicht mehr den zukünftigen Anforderungen“ entsprächen. (LLH Drs. Nr. 15-0497/2018 F1)

Wenige Monate später wurde dem Bezirksrat dann mitgeteilt, dass es ein „bundesweites Nachrechnungsprogramm“ gebe, in dessen Rahmen auch die Bauwerke des Westschnellweges zwischen der Stöckener Straße und dem Deisterkreisel auf ihre Tragfähigkeit und eine daraus resultierende Restnutzungsdauer hin überprüft würden. „Im Zuge der B 6, Westschnellweg, wird die Netzmasche ‚nördliche AS Bremer-Damm bis südl. AS Limmer Straße‘, in der sich die Leinebrücke und das Unterführungsbauwerk Limmer Straße befinden, prioritär betrachtet. Der Hintergrund der priorisierten Betrachtung ist eine vorläufige reduzierte Restnutzungsdauer der Leinebrücke und dass beide Bauwerke planerisch in unmittelbarer Relation zueinanderstehen. (…) Unter Berücksichtigung einer reduzierten Restnutzungsdauer der Leinebrücke sowie planungsrechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten, werden in der Strategie auch brückenspezifisch unterschiedliche Planungsvarianten (z. B. Herauslösen und Vorziehen der Schwanenburgbrücke aus dem allgemeinen Planungsprozess) untersucht und gegeneinander abgewogen.“ (LHH Drs. Nr. 15-0944/2018 S1)

Laut Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage zu den Ausbauplänen des Südschnellwegs (Drucksache 18/8613) ist auch im Streckenabschnitt zwischen dem Deisterkreisel und der Autobahn 2 mit einer Erneuerung zu rechnen: „Die aktuellen Ergebnisse der Nachrechnung von Brückenbauwerken zeigen, dass für diesen Streckenabschnitt, vergleichbar mit dem Südschnellweg, konkreter Handlungsbedarf in Form von Ersatzneubauten besteht. Die Planungen hierzu befinden sich in einer sehr frühen Phase der sogenannten Vorplanung.“
Laut der Internetseite der NLStBV soll neben der Neuplanung der Brückenbauwerke „zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit Anpassungsarbeiten erfolgen.“

Diese „Verbesserung der Verkehrsverhältnisse“ wird in einem Antwortschreiben der NLStBV vom 14.01.2020 zu einem Antrag der Grünen-Stadtbezirksratsfraktion Linden-Limmer näher erläutert: „Der Streckenausbau ist erforderlich, da große Teile des Schnellwegesystems (hier insbesondere Westschnellweg zwischen Deisterkreisel und Anschlussstelle Herrenhausen) keinen Seitenstreifen sowie keinen ausreichenden Mittelstreifen und zu schmale Fahrstreifen aufweisen. Auch die Möglichkeiten zur verkehrlichen Optimierung der Knotenpunkte und Anschlussstellen werden hierbei mit betrachtet.“ (LHH Drs. Nr. 15-2335/2019 N1 S1)

Aus der anfänglichen Idee von 2012, einen Unfallschwerpunkt an der Anschlussstelle Limmerstraße beseitigen zu wollen, ist demnach eine Verbreitung des Schnellwegs über den gesamten Streckenabschnitt geworden. Da dies aller Voraussicht nach nicht mehr unter den Bestandsschutz fällt und ein neues Planfeststellungsverfahren angestrebt wird, fand im Zeitraum März 2020 bis etwa März 2021 eine umfangreiche floristische und faunistische Erfassung auf Straßen, nebenliegenden Grundstücken und in Landschaftsräumen in der Nähe des Streckenabschnitts statt. Zudem sollen „im Zuge der weiteren Planungen (…) auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lärmvorsorge gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung geprüft (werden). Hierzu wird eine detaillierte schalltechnische Untersuchung erfolgen.“ (LHH Drs. Nr. 15-2335/2019 N1 S1)

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