Kleine Anfrage:Fragen zur Einplanung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Haushaltsgesetz (Digitalisierung des Einzelhandels)

Dem Sondervermögen im Einzelplan 13 Kapitel 5135 sind mit dem ersten und zweiten Nachtragshaushalt 2020 und aus dem Jahresabschluss 2019 Finanzmittel zur Bewältigung der Pandemie zugeführt worden. Die Verwendungszwecke ergeben sich aus dem COVID-19-Sondervermögensgesetz (COVID-19-SVG) vom 12.05.2020, zuletzt geändert am 15.07.2020, und dem Finanzierungsplan „Sondervermögen Corona“ vom 22.06.2020.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Veranschlagung der Mittel ergeben sich aus den Vorgaben der Landesverfassung zum Haushaltsrecht und aus der Landeshaushaltsordnung (LHO). Für Sondervermögen sind u. a. § 26 und § 113 LHO einschlägig.

Für ein „Sonderprogramm Digitalisierung des Einzelhandels“ sind in der o. g. Planung 10 Millionen Euro vorgesehen.

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