Kleine Anfrage:Geplante Aussetzung und Absenkung der Förderabgabe auf Erdöl und Erdgas

Zur Rechtmäßigkeit der niedersächsischen Förderabgabe auf Erdöl und Erdgas antwortete die Landesregierung in Drucksache 18/6608:

„Es lässt sich festhalten, dass weder das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern noch das Bundesverwaltungsgericht eine Abweichung vom bundesgesetzlichen Abgabesatz allgemein für unzulässig erklärt haben oder gar verbindlich und konkret festgelegt hätten, wann die Voraussetzungen einer zulässigen Abweichung erfüllt sind. Es handelte sich vielmehr um eine an der FeFördAVO M-V ausgerichtete Einzelfallentscheidung, die gleichwohl teilweise die Rechtsauslegung konkretisiert hat.“

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