Kleine Anfrage:Kennt die Landesregierung das Gutachten zu möglichen Ansprüchen des Landkreises Lüneburg gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Bund?

Der Landkreis Lüneburg hat im Januar 2018 ein rechtswissenschaftliches Gutachten in Auftrag ge-geben, um mögliche Ansprüche des Landkreises Lüneburg im Zusammenhang mit der Rückgliede-rung der Gemeinde im Amt Neuhaus mit ihren 6 000 Bewohnern in den Landkreis Lüneburg recht-lich zu beurteilen. Die Kosten für das Gutachten betrugen 10 000 Euro plus USt. Vorausgegangen war ein Vorgutachten. Hierfür betrugen die Gesamtkosten brutto 3 332 Euro. Mit Datum vom 30.05.2018 hat Univ.-Prof. Dr. jur. Bernd J. Hartmann auftragsgemäß sein rechtswissenschaftliches Gutachten vorgelegt. Der Finanzminister Mecklenburg-Vorpommerns hat im Dezember 2017 ge-genüber dem Landkreis Lüneburg bestätigt, dass keine Mittel aus dem Solidarpakt 1 und 2 an das Land Niedersachsen weitergegeben worden sind. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:

Da die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Amt Neuhaus, auch nach der Umgliederung in das Land Niedersachsen, bei der Zuteilung der Bundesmittel des Solidarpakts 1 und 2 weiterhin dem Land Mecklenburg-Vorpommern zugerechnet worden sind, ist ein Anspruch des Landes Nie-dersachsen gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern entstanden. Der Anspruch ergibt sich aus Artikel 9 des Staatsvertrags zwischen den Ländern aus dem Jahre 1993. Außerdem ist ein An-spruch des Landes Niedersachsen gegenüber dem Bund entstanden. Der Anspruch gründet sich in § 5 Abs. 2, § 12 i. V. m § 19 FAG (in der jeweiligen gültigen Fassung). Weiterhin kommt der Gut-achter zu dem Ergebnis, dass der Landkreis Lüneburg keine Ansprüche geltend machen kann. Alle entstandenen Ansprüche unterliegen der Verjährung. Danach sind alle Ansprüche, die zwischen dem 01.01.1994 und dem 31.12.2007 entstanden sind, verjährt. Verjährte Ansprüche sind rechtlich nicht durchsetzbar, haben aber nach Auffassung des Gutachters ein politisches Gewicht. Nicht ver-jährt sind dagegen Ansprüche, die ab dem 01.01.2015 entstanden sind oder entstehen werden. Für den Zeitraum dazwischen, vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2014, kommt es darauf an, wann das Land Niedersachsen Kenntnis von der fehlerhaften Zuordnung der Einwohnerinnen und Einwohner erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen und inwieweit Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände zwischen dem Land Niedersachsen ei-nerseits oder der Bundesrepublik Deutschlands andererseits schwebten. Alle noch nicht verjährten Ansprüche verjähren jeweils nach zehn Jahren, also gegebenenfalls bereits zum 31.12.2018.

 

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